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Einschulung – vorzeitige Einschulung – Zurückstellung - Schulbezirkwechsel

KannKind Einschulung oder Zurückstellung

Schulpflicht zu einem bestimmten Stichtag hin oder her. Eine vorzeitige Einschulung kann für jüngere begabte Kinder sinnvoll sein (Kann-Kinder). Ebenso sinnvoll kann es sein, ein an sich schulpflichtiges Kind vom Schulbesuch zurückzustellen.

Die Schulgesetze der Bundesländer sehen auch, dass Kinder unterschiedlich entwickelt sind und räumen die Möglichkeiten einer vorzeitigen Einschulung bei einem KannKind oder die spätere Einschulung durch Zurückstellung ein. Manches Bundesland nutzt auch die Formulierung Rückstellung, die Begriffe variieren also.

Den Antrag auf vorzeitige Einschulung oder den Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch für schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund zu stellen, kommt vermeintlich einfach daher. Das Internet gibt sich voll mit Hinweisen.

Wenn die Ablehnung des gestellten Antrags dann im Briefkasten liegt – was daraufhin tun?

Wird Ihr Antrag abgelehnt, so kann diese Ablehnung durch Widerspruch angefochten und sogar auch gerichtlich auf Richtigkeit hin überprüft werden.

Schulbezirk wechsel dich

Ihr Kind möchte zusammen mit seinen Freunden eine bestimmte Grundschule besuchen. Was bedeutet eigentlich diese Vorschrift „Grundschulbezirk“? Bedeutsam für Ihr Kind, wenn Ihre Familie und die Freunde Ihres Kindes in verschiedenen Stadtteilen wohnen.

Es kann aber noch andere Gründe geben, warum Sie die zuständige Grundschule nicht für die „richtige“ Grundschule halten.

Schulpflicht

In den deutschen Bundesländern gilt die Schulpflicht. Für Kinder, die das sechste Lebensjahr bis zu einem Stichtag vollendet haben, beginnt in der Regel die Schulpflicht.

Das verfassungsrechtlich gesicherte elterliche Erziehungsrecht gibt den Eltern grundsätzlich das Recht, eine Schule für ihr Kind zu bestimmen.

Allerdings kann das staatliche Schulwesen nicht jeder individuellen Begabung eines Kindes Rechnung tragen. Insofern können Eltern und Schüler – mit Einschränkungen – aus den vorhandenen „standardisierten“ Bildungseinrichtungen auswählen. Den Begriff „freie Schulwahl“ sollten Sie als Eltern daher nicht allzu wörtlich nehmen.

Schulbezirk

Ob eine Grundschule ein Kind aufnimmt, wird meist von dem Wohnort innerhalb eines Schulbezirks abhängig gemacht. Schüler gehen in die Grundschulen, in deren Bezirk sie bzw. ihre Eltern den Wohnsitz haben (Schulbezirk oder Schulsprengel). Schüler erfüllen ihre Schulpflicht in der jeweils örtlich zuständigen Grundschule.

Antrag auf Schulbezirkwechsel

Möchten Sie Ihr Kind in einer „unzuständigen“ Grundschule (Grundschule in einem anderen Stadtteil bzw. Stadtbezirk) einschulen bzw. beschulen lassen, so können Sie als Eltern einen Antrag auf Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Schule stellen – sog. Gestattungsantrag in Hessen – bzw. Sie als Eltern in Rheinland-Pfalz können die Zuweisung an eine andere Grundschule beantragen.

Schulwahl - Schulplatz einklagen / Schulplatzklage

Schulwahl 2023.

Wohin nach der Grundschule?

Am Tag der offenen Tür, oft im Herbst, haben Sie mit Ihrem Kind eine weiterführende Schule angeschaut. Ihr Kind ist begeistert und möchte dort zur Schule gehen. Die Frage, wohin nach der Grundschule, ist geklärt. Schnell tragen Sie die gewünschte Schule in das Schulanmeldeformular ein, das in Hessen den Titel „Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 einer weiterführenden Schule zum Schuljahr 20xx“ trägt.

Als Eltern haben Sie sich viele Gedanken gemacht, warum gerade diese Schule die richtige für Ihr Kind ist. Sie haben nicht leichtfertig irgendeine Schule auf dem Anmeldeformular angekreuzt.

Leider wurde die Aufnahme Ihres Kindes an der gewünschten Schule abgelehnt. Kann Ihr Kind trotzdem einen Platz an der gewünschten Schule bekommen? Sollen Sie den Schulplatz sogar einklagen?

Verfahren wie Widerspruch und die so genannte Schulplatzklage und andere Möglichkeiten stehen in jedem Fall zur Verfügung. Entscheiden Sie als Eltern, ob Sie diese Möglichkeiten für Ihr Kind nutzen wollen.

Lesen Sie hier weiter. Die Artikel sind aus den letzten Jahren, zeigen aber die Probleme auch heute noch gut auf.

Scheinwohnsitz, um Schulplatz zu ergattern

Absage von der Wunschschule “Manche Eltern schreiben sich um Kopf und Kragen”

Schulwahl – nach BVerfG entscheidet VGH Hessen erneut | beck-community

Versetzt oder Klasse wiederholen müssen?

In der Schule sollen wir für’s Leben lernen, heißt es. Letztlich geht es aber nur darum, jede Prüfung in der Schule gut zu meistern und eben nicht mit schlechten Noten nach Hause zu kommen. Wem ein Fach nicht liegt, wer Vokabeln nicht lernt oder wenn eine mit dem Lehrer nicht kann, der/die bangt bis zum Beginn der Sommerferien. Fünfen landen im Zeugnis und der Brief der Schule mit Nichtversetzung im Briefkasten der Eltern. Nach den großen Ferien ist dann die bisher besuchte Klasse zu wiederholen. Der Lauf eines Schullebens also?

Flattert „sitzen bleiben“ in’s Haus, stellt sich den Eltern die mitunter schwierige Frage, ob die (schlechten) Noten ihres Kindes denn überhaupt stimmen können. Der Lehrer kann bei der Notengebung schließlich einen Fehler gemacht haben. In der Deutsch-Klassenarbeit könnte dem Schüler mit Legasthenie trotz gewährtem Nachteilsausgleichs doch nicht die Zeitverlängerung eingeräumt worden sein. Und warum zahlen sich die vielen Nachhilfestunden eigentlich nicht in besseren Noten aus?

E-Phase, Qualifikationsphase, Abitur

Kurz vor dem Abitur in der gymnasialen Oberstufe kann diese Situation auch drohen. In die gymnasiale Oberstufe wird nur aufgenommen, wer an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt worden ist (oder einen qualifizierenden Realschulabschluss erreicht hat). Zu den nächsten Sommerferien geht es mit der Zulassung zur Qualifikationsphase wieder um eine bedeutsame Entscheidung. Zur Qualifikationsphase nicht zugelassen bedeutet sitzen geblieben. Und schließlich kann ein Schüler/eine Schülerin nicht zum Abitur zugelassen werden.

Tipp für Schüler und Eltern

Und wer im nächsten Schuljahr nicht wieder vom Schulzeugnis des Kindes überrascht werden möchte, mache sich über’s gesamte Schuljahr eigene Aufzeichnungen.

Inklusion - Schulbesuch mit Krankheit oder Behinderung

Gibt es Inklusion in den Schulen wirklich oder handelt es sich nur um ein Lippenbekenntnis der Politiker?

Ein Schüler, der an einer Erkrankung oder an einer Behinderung leidet, trifft im Schulalltag erfahrungsgemäß auf Probleme. Leider noch immer, obwohl doch überall von Inklusion in Schule gesprochen wird. Im Schulbetrieb stellen gerade schulische Prüfungen und ihr „Ablauf“ häufig ein Problem dar.

„Schuster bleib‘ bei deinen Leisten.“

sagt ein Sprichwort.Wichtig ist es zu wissen, dass die Erzieher im Kindergarten oder die Lehrer in der Schule lediglich Hinweise auf eine mögliche Erkrankung oder Behinderung geben können, falls eine Erkrankung oder Behinderung nicht schon feststeht. Lehrkräfte in Schulen – auch in Förderschulen – sind in aller erster Linie ausgebildete Lehrer und keine medizinischen Fachleute.

Eine Diagnose und ein Therapievorschlag dürfen deshalb nur ausgebildete Fachleuten wie Ärzte, Psychologe oder Psychiater stellen.

Dass erkrankte oder behinderte Kinder und Jugendliche für eine Diagnose in die Hände von medizinischen Fachleuten gehören, hat auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof deutlich gemacht:

„Da bei der Legasthenie Ursachen neurobiologischer und genetischer Art in Rede stehen, können Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten aufgrund einer Legasthenie prinzipiell nicht allein pädagogischer Ermittlung und Bewertung vorbehalten werden.

Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Legasthenie bedarf es – zumindest wenn Ausgleichsmaßnahmen in der Sekundarstufe II beantragt sind – vielmehr in der Regel einer spezifischen Diagnostik der Störung und deren Ausmaßes durch fachlich qualifizierte Stellen, um der zuständigen Klassenkonferenz eine sachgerechte Entscheidung über die Erforderlichkeit und die Art weiterer Förderungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Eine bloße Einschätzung der Fachlehrer, die kompensationsbedürftige Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten in Gestalt bzw. aufgrund einer Legasthenie verneint, stellt demgemäß kein der gerichtlichen Feststellung einer Legasthenie im Wege der Sachverhalts- und Beweiswürdigung entgegenstehendes unüberwindbares Hindernis dar.“

Wie kann Nachteilsausgleich aussehen?

Nachteilsausgleich ist Ausfluss

  • des Gleichheitsgrundsatzes
  • der Chancengleichheit
  • dem Verbot der Benachteiligung wegen Krankheit und Behinderung.

Daher gewähren die Landesschulgesetze Notenschutz oder Nachteilsausgleich wie beispielsweise Schreibzeitverlängerung. Andere Maßnahmen sind auch möglich.

Zum nahenden Ende des Schuljahres und kurz vor Ausgabe der Jahreszeugnisse lohnt die Überprüfung, ob ein Nachteilsausgleich von Ihnen als Eltern schriftlich beantragt worden ist und ob Nachteilsausgleich von der besuchten Schule auch tatsächlich gewährt worden ist.

Wie kann sonderpädagogischer Förderbedarf aussehen?

„Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot“ wie es das Bundesland Baden-Württemberg formuliert, dies klingt nach Umsetzung von Inklusion. Wenn ein gehbehinderter Schüler zum Unterricht aber in den vierten Stock „gehen“ soll, ohne dass das Schulgebäude einen Aufzug hat, dann sind doch Zweifel angebracht.

In den Bundesländern sind manchmal die Bezeichnungen unterschiedlich, auf die Wortwahl jedes Bundeslandes wird zur besseren Lesbarkeit nicht eingegangen. Nur ein paar Beispiele werden genannt:

Schulrecht Baden-Württemberg: Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot

Schulrecht Hessen: sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen

Schulrecht Rheinland-Pfalz: sonderpädagogischer Förderbedarf

Schulrecht NRW: sonderpädagogische Förderung

Verfahren zur Feststellung

Das Verfahren zur Feststellung eines Förderbedarfs bzw. von bestimmten Fördermaßnahmen beginnt mit der Antragstellung, wobei zumeist die besuchte Schule den Antrag stellt.

Danach folgen Überprüfungen durch einen Förderschullehrer in Form von beispielsweise pädagogisch-diagnostischen Untersuchungen oder Unterrichtsbesuchen, gegebenenfalls sind auch ergänzende Untersuchungen durch den Schularzt oder den Schulpsychologen vorgesehen.

Auf der Grundlage solch schriftlicher Untersuchungsergebnisse trifft die zuständige Schulbehörde anhand der Akten eine Entscheidung über die Feststellung der sonderpädagogischen Förderung.

Überprüfung der Entscheidung möglich

Die Feststellung der sonderpädagogischen Förderung ist eine behördliche Entscheidung und kann – auch gerichtlich – auf Richtigkeit hin überprüft werden. Meist muss vorher ein Widerspruchsverfahren geführt werden und zwar bei eben jener Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.

Sonderschule oder Regelschule?

Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse wird vom Amt entschieden, ob der Schüler einer Regelschule (allgemeine Schule) oder einer Förderschule mit einem bestimmten Förderschultyp zugewiesen (Zuweisung) wird.

Bestimmte Typen von Förderschulen (Sonderschulen) unterrichten allerdings nicht nach dem Lehrplan einer allgemeinen Schule (Regelschule), an diesen bestimmten Förderschultypen kann auch kein allgemeiner Schulabschluss erworben werden.

Die Entscheidung, welche Schule ein Kind oder ein Jugendlicher bei festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf besuchen soll, ist deshalb sehr sorgsam zu treffen. Oder die in den Augen der Eltern falsche Entscheidung der Behörde muss angegriffen werden.

Überprüfung der Entscheidung möglich

Vor allem die schulbehördliche Zuweisung eines Schülers an eine Förderschule (Sonderschule) sollte auf Richtigkeit hin überprüft werden.

Frist unbedingt einhalten

Schnelles Handeln ist angezeigt. (Bescheid) Feststellung und (Bescheid) Zuweisung können nur innerhalb eines Monats angegriffen werden.

schulische Ordnungsmaßnahme

Nichtsahnend gehen Sie zum Briefkasten und finden dort ein Schreiben der Schule ihres Kindes vor. In dicken Buchstaben teilt die Schule mit: „Untersagung der Teilnahme am Unterricht für drei Tage mit sofortiger Wirkung“. Im weiteren Verlauf lesen Sie, „um Fremd- und Selbstgefährdungen zu vermeiden“. Sie sind erschrocken, aber wenigstens steht in dem Schreiben nichts von „Schulverweis„.

Sie entdecken ein zweites Blatt, mit dem Sie als Eltern zur Klassenkonferenz eingeladen werden und Ihnen die Möglichkeit zur Anhörung zur bevorstehenden Maßnahme eingeräumt wird.

Ihr Kind soll sich demnach falsch verhalten haben und soll nun von der Schule „bestraft“ werden.
Was kann auf Ihr Kind zukommen? Welche Rechtsposition gibt des jeweilige Schulrecht dem Schüler? Was können Sie als Eltern tun für Ihr Kind?

Noch Pädagogische / erzieherische Maßnahme der Schule bei leichtem Fehlverhalten
oder schon förmliche Ordnungsmaßnahme der Schule bei schwerwiegendem Fehlverhalten?

Pädagogische / erzieherische Maßnahme bei leichtem Fehlverhalten

Die Schule hat den staatlichen Auftrag „Erziehen und Bilden“.

Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten, die der Entwicklung des Lern- und Leistungswillens der Schülerin oder des Schülers und der Bereitschaft zu verantwortlichem sozialen Handeln nach den Grundsätzen der Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität dienen sollen.

Pädagogische (erzieherische) Maßnahmen haben keinen Bestrafungscharakter, obwohl z. B. die Wegnahme des Handys oder das Nachholen von schuldhaft versäumten Unterrichts für den Schüler/die Schülerin wie eine Strafe wirken kann.

Welche pädagogische oder erzieherische Maßnahme eine Lehrkraft auswählt, beruht auf pädagogischen Erwägungen. Diese Erwägungen sind als pädagogische Freiheit der Lehrkraft weitgehend der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzogen.

Dennoch müssen pädagogische Erwägungen, die zu einer Anordnung der pädagogischen Maßnahme führen, insbesondere vom richtigen Sachverhalt ausgehen, ausgewählte pädagogische Maßnahmen dürfen auch nicht gegen wesentliche Rechtsvorschriften verstoßen. Daraufhin können pädagogische Maßnahmen gerichtlich überprüft werden.

Als pädagogische Maßnahmen können beispielsweise Ermahnungen oder Mißbilligungen in Betracht kommen.

Ob eine konkret angeordnete pädagogische Maßnahme der pädagogischen Freiheit der Lehrkraft unterfällt oder eben nicht, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein.

Förmliche Ordnungsmaßnahme bei schwerwiegendem Fehlverhalten oder bei wiederholtem Fehlverhalten

Ordnungsmaßnahmen dürfen aber nur angeordnet werden, wenn die im jeweiligen Landes – Schulgesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich unterliegen die Ordnungsmaßnahmen bestimmten Verfahrensvorschriften, die von der Schule unbedingt zu beachten sind. Die Erfahrung zeigt, dass manche Schule sich mit der Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften schwer tut.

Die Schule muss also bei der Anordnung einer Ordnungsmaßnahme bestimmte vorgeschriebene Regeln einhalten.

Überdies steht die Auswahl einer Ordnungsmaßnahme unter verschiedenen gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten unter pflichtgemäßem Ermessen. Pflichtgemäßes Ermessen ist als allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsatz immer zu beachten.

Schul-Ordnungsmaßnahmen dienen der Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen, obwohl sie für den Betroffenen meist eher wie eine Strafe wirken. Auch die förmlichen Ordnungsmaßnahmen sollen einen pädagogischen Zweck erfüllen und müssen daher darauf abzielen, den betroffenen Schüler an einer Wiederholung seines jeweiligen Fehlverhaltens zu hindern.

Als förmliche Ordnungsmaßnahmen können beispielsweise in Betracht kommen:
Ausschluss vom Unterricht, Ausschluss von Klassenfahrten, Ausschluss auf Zeit oder auf Dauer von der bisher besuchten Schule, Zuweisung in eine parallele Klasse, Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform, Ausschluss von allen Schulen einer Schulart, Schulverweis

Für Schüler und Eltern ist es wichtig zu wissen, dass angeordnete förmliche Ordnungsmaßnahmen auch vor den Verwaltungsgerichten dahin überprüft werden können, ob die angeordnete Ordnungsmaßnahme den Voraussetzungen des jeweiligen Landes – Schulgesetzes entspricht und ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind.

Zunächst wird aber gefordert, die angeordnete förmliche Ordnungsmaßnahme in einem behördlichen Widerspruchsverfahren zu überprüfen.

Die Behörde bzw. das Gericht hebt eine angeordnete förmliche Ordnungsmaßnahme auf, wenn u. a. gesetzliche Grenzen überschritten sind, wenn die Ermessensausübung dem Zweck Erziehung widerspricht.

Da mit z. B. Ausschluss vom Unterricht, jedenfalls aber mit Ausschluss von allen Schulen einer Schulart und mit Schulverweis in der Regel ein heftiger Eingriff in den Bildungsweg des Schülers verbunden ist, gehört die angeordnete Ordnungsmaßnahme zur Überprüfung in erfahrene Anwaltshände.

Rechtsanwalt für Schulrecht berät

Ablauf einer Rechtsberatung

So läuft eine Rechtsberatung ab:

  • Erfassen der persönlichen Situation,
  • Ihre Unterlagen (Schreiben der Schule, Zeugnisse, Arztbericht) gründlich durchsehen,
  • durch viele Fragen und viele Nachfragen die Details, also die besonderen Umstände Ihrer ganz persönlichen Situation klären,
  • (bei Beanstandung der Zeugnisbeurteilung durch die Schule eine Notenbegründung vom Fachlehrer anfordern, sobald diese vorliegt, weitere Beratung),
  • die Rechtslage am Maßstab des Schulrechts, d.h. des Schulgesetzes Ihres Bundeslandes und der einschlägigen Verordnungen, Erlasse sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte prüfen,

entweder: Ihnen eine individuelle Handlungsempfehlung mit einem Vorschlag für ein Verfahren geben,
oder: die Rechtsberatung beenden, weil keine Aussicht auf Erfolg besteht.

Nach der Beratung

Sie erhalten von uns einen Kostenvoranschlag für die beabsichtigte Maßnahme (z.B. “Widerspruch gegen das Sitzenbleiben”) und das vorgeschlagene Verfahren (z.B. Widerspruchsverfahren gegen die Nichtversetzung).

Sie haben einige Tage Zeit, darüber nachzudenken. Sie als Eltern entscheiden dann, ob wir das vorgeschlagene Verfahren (im Beispiel Widerspruch gegen Nichtversetzung) für Sie und Ihr Kind durchführen sollen.

else.schwarz Rechtsanwälte

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