Beamtenrecht.

“Damit der Dienstweg nicht zur Sackgasse wird.”

Auch Beamte stehen immer wieder vor der Situation, dass sie mit Entschei­dungen ihres Dienst­herren nicht einver­standen sind. In solchen Fällen stehen wir Ihnen im Beamten­recht, Dienst­un­fall­recht und Diszi­pli­nar­recht mit Rat und Tat zur Seite.

Wir konzen­trieren uns ausschließlich auf Sie und Ihre Inter­essen. Gewerkschafts‑, Verbands- oder sonstige politische Inter­essen spielen bei unserer Arbeit für Sie keine Rolle.

Beamtenrecht,

öffentliches Dienstrecht.

 

Unsere Tätigkeit

Seit vielen Jahren beraten und betreuen wir, Bundes­beamte, Landes­beamte und Kommu­nal­beamte sowie Hochschul­per­sonal und Richter. 
 
Ob Fragen zu Ausbildung oder Dienst­ver­hältnis, zu Beför­derung, Dienst­fä­higkeit oder in Diszi­pli­nar­an­ge­le­gen­heiten – wir schauen uns Ihr Problem genau an. Dabei betrachten wir jeden Sachverhalt indivi­duell und wägen jedes Verhalten auch im Hinblick auf mögliche Auswir­kungen auf Ihre Laufbahn sorgfältig ab.
 
Klassische anwalt­liche Vertretung und förmliche Verfahren sind im Beamten­recht oft nur Mittel zweiter Wahl. Wir bieten Ihnen daher neben diskreten Infor­ma­tions- und Beratungs­ge­sprächen auch die Möglichkeit, für Sie im Hinter­grund tätig zu werden. So bleiben Sie handlungs­fähig. Wir verfassen für Sie Schreiben, prüfen von Ihnen verfasste Stellung­nahmen, coachen Sie vor anste­henden Dienst­ge­sprächen oder einem Termin beim Amtsarzt – ohne selbst gegenüber dem Dienst­herrn in Erscheinung zu treten. Wir nennen das ‚Ghost­writing‘.
 
Selbst­ver­ständlich vertreten wir Sie aber auch in behörd­lichen Antrags- oder Wider­spruchs­ver­fahren sowie in Gerichts­ver­fahren wie Klage‑, Rechts­mittel- oder Eilrechts­schutz­ver­fahren vor den Verwal­tungs­ge­richten und den Diszi­pli­nar­ge­richtenAls Rechts­an­wälte für Beamten­recht vertreten wir Beamtinnen und Beamte in der ersten Instanz in der Regel vor unseren Heimat­ge­richten (in Hessen vor den Verwal­tungs­ge­richten Wiesbaden, Frankfurt, Darmstadt, Gießen, Kassel; in Rheinland-Pfalz vor den Verwal­tungs­ge­richten Koblenz, Mainz, Neustadt an der Weinstraße; in Baden-Württemberg vor dem Verwal­tungs­ge­richt Karlsruhe), aber auch in Rechts­mit­tel­ver­fahren vor den Oberver­wal­tungs­ge­richten wie dem Hessi­schen Verwal­tungs­ge­richtshof Kassel, dem OVG Koblenz (Rheinland-Pfalz) und dem VGH Mannheim (Baden-Württemberg).

bundesweit

Das für alle Beamte in Deutschland geltende Beamten­sta­tus­gesetz – BeamtStG – ermög­licht uns grund­sätzlich eine bundes­weite Tätigkeit in allen Bundes­ländern.

Eine Tätigkeit über größere Entfer­nungen ist jedoch nicht in jedem Fall sinnvoll, da die Wahrnehmung von Terminen vor Ort beispiels­weise für Dienst­be­spre­chungen oder Akten­ein­sichten nur schwer möglich sein wird.

Aufgrund der zentralen Lage unserer Kanzlei im Rhein-Main-Gebiet werden wir am häufigsten von Beamtinnen und Beamten aus Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern kontak­tiert.

Aber auch Beschäf­tigte aus anderen Bundes­ländern wie Nordrhein-Westfalen oder aus der Bundes­haupt­stadt Berlin nutzen unsere Expertise als Rechts­an­wälte für Beamten­recht. Im Zeitalter von Telefon­be­ratung, Video­kon­fe­renzen und digitaler Kommu­ni­kation stellt dies kein Problem dar, viele unserer Mandan­tinnen und Mandanten haben wir noch nie persönlich gesehen.

Verschwiegenheit

Gemäß § 43a Abs. 2 Bundes­rechts­an­walts­ordnung (BRAO) unter­liegen Rechts­an­wälte der Verschwie­gen­heits­pflicht, so dass Sie uns in Ihrer Angele­genheit umfassend infor­mieren können, ohne dabei gegen Ihre beamten­recht­lichen Pflichten zu verstoßen.

„1. In Diszi­pli­nar­ver­fahren und beamten­recht­lichen Verfahren erfolgen Mittei­lungen der Beamten an die damit befassten Gerichte ‚im dienst­lichen Verkehr‘. Sie unter­liegen daher nicht der Pflicht zur Amtsver­schwie­genheit, es sei denn, es läge ein beson­deres Schwei­ge­gebot vor oder die Rechte Dritter würden verletzt.

2. Ein Beamter darf seinem Vertei­diger oder Prozeß­be­voll­mäch­tigten, der ebenso wie die Gerichte einer beruf­lichen Schwei­ge­pflicht unter­liegt, die Infor­ma­tionen geben, die lediglich dem allge­meinen Schwei­ge­gebot unter­liegen, wenn nicht eine Vertei­digung im Diszi­pli­nar­ver­fahren oder eine angemessene Vertretung in beamten­recht­lichen Verfahren gegen­standslos werden soll. Dies folgt aus dem Grund­recht auf recht­liches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.“

Leitsatz Bundes­dis­zi­pli­nar­ge­richt BDiG, Az. IX BK 9/91

Mandantin*innen.

Unsere Mandant*innen kommen aus allen Bereichen des öffent­lichen Dienstes.

Besonders häufig werden wir angesprochen von:

  • Lehrkräften an öffent­lichen Schulen, aber auch Lehreinnen und Lehrer in Abordnung an Privat­schulen
  • Vollzugs­beamte aller Art, Polizei­beamte der Landes­po­lizei oder Bundes­po­lizei und des Justiz­vollzugs, sowie Krimi­nal­beamte
  • Angehörige der Finanz­ver­waltung, Finanz­beamte oder der Steuer­fahndung
  • Verwal­tungs­beamte aus Ämtern und Behörden der Landes­ver­waltung oder der kommu­nalen Körper­schaften, Dienst­ord­nungs-Angestellte (DO-Angestellte)
  • Hochschul­per­sonal, darunter überwiegend wissen­schaft­liches Personal wie Hochschul­lehrer, Profes­so­rinnen und Profes­soren oder die Hochschul­ver­waltung
  • Minis­te­ri­al­beamte, politische Beamte, kommunale Wahlbeamte, Beamte auf Zeit, wie Spitzen­beamte oder Bürger­meister
  • Beamte der ehema­ligen Staats­un­ter­nehmen Post, Telekom (Bundes­an­stalt für Post und Telekom­mu­ni­kation, BAnstPT) und Deutsche Bahn (Bundes­ei­sen­bahn­ver­mögen, BEV)
  • Menschen, die gerne in den öffent­lichen Dienst eintreten möchten, Anwär­te­rinnen und Anwärter für eine Ausbildung oder einen Vorbe­rei­tungs­dienst

Dienst­leis­tungen für Dienst­herrn, Perso­nal­ver­wal­tungen

Manchmal benötigt auch der Dienstherr Unter­stützung von externen Fachleuten, sei es für eine Unter­stützung der eigenen Meinungs­bildung, Unter­stützung der Perso­nal­ver­waltung, zur Vertretung in gericht­lichen Verfahren oder in heiklen Angele­gen­heiten.

Als eine der wenigen Kanzleien für Beamten­recht steht unsere Arbeit auch für Dienst­herren offen. So arbeiten wir vereinzelt als externe Berater für Perso­nal­ver­wal­tungen oder als Prozess­ver­treter.

Sprechen Sie uns gerne an.

Dienst­leis­tungen für Perso­nal­ver­tre­tungen

Daneben bildet auch die Vertretung von Perso­nal­ver­tre­tungen unter­schied­licher Stufen (örtlicher Perso­nalrat bis zu Haupt­per­so­nal­räten) in perso­nal­ver­tre­tungs­recht­lichen Verfahren vor den Verwal­tungs­ge­richten.

Schwer­punkte  unserer Tätigkeit für Perso­nal­ver­tre­tungen:

  • recht­liche Überprüfung von Entschei­dungen der Dienst­stelle,
  • Abstimmung über Vorge­hens­weisen,
  • Vertretung in perso­nal­ver­tre­tungs­recht­lichen Beschluss­ver­fahren vor der Perso­nal­ver­tre­tungs­kammer der Verwal­tungs­ge­richte zur Durch­setzung, Klärung oder Wahrung der dem Perso­nalrat zuste­henden Befug­nisse und Rechte.

Beachten Sie, dass vor unserer Beauf­tragung ein Beschluss hinsichtlich der Kosten­über­nahme gefasst und der Dienst­stelle mitge­teilt werden muss.

Tätigkeitsbereiche.

Beamtenrecht

Ausbildung und Laufbahn

Beamte auf Widerruf im Vorbe­rei­tungs­dienst (Anwärter), Referendare, Laufbahn­aus­bildung, Vorbe­rei­tungs­dienst, Bestehen oder endgültige Nicht­be­stehen der Laufbahn­prüfung, Gleich­wer­tigkeit von Ausbildung, Prüfungs­recht, Abschluss, Rückfor­derung zuviel gezahlter (Anwärter-) Bezüge; Aufstiegs­ver­fahren; Laufbahn­be­fä­higung durch Anerkennung; Anerkennung von Vorbildung, Ausbildung, Prüfungs­leistung, Abschluss aus anderen Bundes­ländern oder Staaten

Begründung des Dienst­ver­hält­nisses

Bewerbung, Perso­nal­aus­wahl­ver­fahren (Assessment Center), Einstellung, Ernennung zum Beamten, Beamte auf Probe, Probe­beamte, Verlän­gerung der Probezeit, Bewährung, Übernahme in das Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit

Änderungen im Status

Umwandlung, Lebens­zeit­ver­be­amtung, Beför­derung, Zurück­stufung, Laufbahn­wechsel, Aufstieg (Regel‑, Schnell‑, Bewäh­rungs­auf­stieg), In-Sich-Beurlaubung von Beamten (Insich­be­ur­laubung) ‚Entfristung‘

Änderungen funktionell

Versetzung, Umsetzung, Abordnung – auf eigenen Wunsch oder aus dienst­lichen Gründen, Zuweisung, Bewer­bungs­ver­fahren, Härte­fall­ver­fahren

Krankheit, Dienst­fä­higkeit, Pflicht zur Gesund­haltung

Anordnung zur Überprüfung der Dienst­fä­higkeit, Prüfung der dienst­lichen Verwendung, Unter­su­chungen durch den Amtsarzt / Polizeiarzt, Polizei­voll­zugs­dienst­fä­higkeit gemäß PDV300, Anordnung von Behand­lungen und Therapien, u.a. statio­närer Aufenthalt in Kliniken, Begut­achtung, Begut­achtung durch externe Gutachter, begrenzte Dienst­fä­higkeit / Teildienst­fä­higkeit, Polizei­dienst­un­fä­higkeit (PDU), ander­weitige Verwendung, (vorläu­figer) Ruhestand aufgrund dauernder Dienst­un­fä­higkeit

Beendigung des Beamten­ver­hält­nisses

Eintritt in den Ruhestand: aufgrund Dienst­un­fä­higkeit, aufgrund Errei­chens der Regel­al­ters­grenze oder Ende des Beamten­ver­hält­nisses auf Zeit (Wahlbeamte, politische Beamte), Vorru­he­stand bzw. Alters­teilzeit, Verfahren zur Unter­su­chung der Dienst­un­fä­higkeit bzw. Dienst­fä­higkeit, andere Beendi­gungs­gründe etwa Entlassung, Entlassung auf eigenen Antrag, Verlust der Beamten­rechte

andere Situa­tionen im Dienst­ver­hältnis

Konkur­ren­ten­si­tua­tionen (Konkur­ren­ten­klage), Überprüfung dienst­licher Beurtei­lungen, Hilfe­stellung bei dienst­lichen Stellung­nahmen, Sonder­urlaub, ‚Mobbing‘-Situationen, Wechsel Dienstherr, Länder­tausch­ver­fahren, Freigaben, Übernahme in das Beamten­ver­hältnis aus dem Angestell­ten­ver­hältnis; auch arbeits­recht­liche Konkur­ren­ten­klage vor dem Arbeits­ge­richt bei Betei­lugung von Beschäf­tigten im öffent­lichen Dienst (Tarif­be­schäf­tigte)

Recht der sonstigen Amtsträger

öffentlich-recht­liches Amtsver­hältnis beispiels­weise für Minister, Staats­se­kretäre, Leitungs­po­si­tionen; Vertrags­ge­staltung, auch Besoldung, Versorgung, Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht; politische Beamten­ver­hält­nisse

Disziplinarrecht

Beratung und Vertretung in Diszi­pli­nar­ver­fahren

Diszi­pli­nar­recht der Bundes­be­amten nach dem Bundes­dis­zi­pli­nar­gesetz und der Landes­be­amten nach den Landes­dis­zi­pli­nar­ge­setzen, Coaching im Fall von Dienst­auf­sichts­be­schwerden, Vorbe­reitung von Stellung­nahmen

Vertretung bei Diszi­pli­nar­klagen

vor den Kammern für Diszi­pli­nar­sachen der Verwal­tungs­ge­richte, ua. hessi­sches Verwal­tungs­ge­richt Wiesbaden als zentrale Kammer für Diszi­pli­nar­sachen für ganz Hessen; Verwal­tungs­ge­richt Trier, Ausübung Diszi­pli­nar­ge­richts­barkeit für ganz Rheinland-Pfalz; Diszi­pli­nar­senate der Oberver­wal­tungs­ge­richte OVG Koblenz (Rheinland-Pfalz), VGH Mannheim (Baden-Württemberg) und Senat für Diszi­pli­nar­sachen vor dem VGH Kassel (Hessen)

Begleitung während behörd­licher Ermitt­lungs­ver­fahren

Betreuung bei Dienst­ent­hebung / Suspen­dierung oder bei Verbot der Führung der Amtsge­schäfte, (Eilrechts­schutz bei) Einbe­haltung / Kürzung der Dienst­bezüge, Anregung der Einleitung von Diszi­pli­nar­ver­fahren (auch Selbst­an­zeige)

Zusam­men­treffen mit Straf­ver­fahren

Manchmal kommt es vor, dass straf­rechtlich relevantes Handeln ein Diszi­pli­nar­ver­fahren nach sich zieht oder im Rahmen von (Vor-) Ermitt­lungs­ver­fahren die Vorgänge zunächst der Staats­an­walt­schaft zur Prüfung vorgelegt werden. In diesen Konstel­la­tionen ist eine enge Zusam­men­arbeit mit straf­rechtlich versierten Kollegen ratsam, um zu Ihrem Vorteil eine abgestimmte Beratung und Vertretung „aus einer Hand“ anbieten zu können. Gerne stellen wir Ihnen einen Kontakt zu unserem Netzwerk her.

Dienstunfall, Unfallfürsorge

Der Weg zur Anerkennung eines Dienst­un­falls und seiner Folgen kann lang und steinig sein. Dabei sind die möglichen Auswir­kungen über den dienst­lichen Bereich hinaus weitrei­chend. Wir unter­stützen Sie bei der Durch­setzung Ihrer Ansprüche. Es geht um:

Anerkennung des Unfall­ereig­nisses als Dienst­unfall, Anerkennung der Dienst­un­fall­folgen, Dienst­un­fall­meldung und Unter­su­chungs­ver­fahren mit Begut­ach­tungen, Kosten­er­stat­tungen der Unfall­für­sorge, (erhöhtes) Unfall­ru­he­gehalt bei Kausa­lität; Feststellung Grad der Erwerbs­min­derung (MdE) oder Grad der Schädi­gungs­folgen (GdS) mit Unfallgeld als Entschä­digung.

Besoldungs- und Versorgungsrecht

  • Alimen­tation, Bezüge, Beamten­be­soldung, (Alters-)Versorgung,
  • Arbeitszeit, Teilzeit, Mutter­schutz und Elternzeit, Alters­teilzeit,
  • Zuordnung Besol­dungs­gruppen und Besol­dungs­stufen,
  • Mehrar­beits­ver­gütung,
  • Berechnung und Festsetzung der Ruhebezüge / der ruhege­halts­fä­higen Dienst­zeiten,
  • Neben­tä­tigkeit, Rückfor­derung überzahlter Dienst­bezüge, Fernbleiben vom Dienst