Verwaltungsrecht.

“Bestens vertraut mit Behördenpraxis, Verwaltungsverfahren, Prozessordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.”

Aufgrund unserer langjäh­rigen Tätigkeit im Beamten­recht und im Bildungs­recht als beson­derem Verwal­tungs­recht sind wir mit der prakti­schen Verwal­tungs­tä­tigkeit und der Arbeits­weise von Behörden, den Regeln des Verwal­tungs­ver­fahrens und der Prozess­ordnung der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit bestens vertraut. Wir bieten erfah­renen und routi­nierten Umgang gegenüber Behörden und vor Verwal­tungs­ge­richten.

Verwaltungsrecht,

öffentliches Recht.

Das Verwal­tungs­recht regelt den Aufbau und die Organi­sation der Verwaltung, die Verwal­tungs­tä­tigkeit und die dazuge­hö­rigen Verfahren. Hierbei handelt der Staat durch seine Beamte, Richter, Soldaten und Beschäf­tigte im öffent­lichen Dienst. Sie treten uns gegenüber als allge­meine Verwaltung, durch Polizei- und Finanz­be­hörden, aber auch im Schul­be­trieb und im Hochschul­wesen. Es kann zu Streit kommen, wenn sie uns zu einem bestimmten Handeln auffordern oder Verbote aussprechen.

Sogar in den Dienst­ver­hält­nissen der Beamten, Richter, Soldaten und in anderen öffentlich-recht­lichen Amtsver­hält­nissen können Ausein­an­der­set­zungen entstehen. Bei einem solchen Streit finden sich die Regelungen für die notwen­digen (Wider­spruchs-) Verfahren im Beamten­recht, Richter­recht oder Solda­ten­recht. 

Und letzt­endlich unter­liegt alles der Kontrolle durch die Verwal­tungs­ge­richts­barkeit.

Aufgrund unserer langjäh­rigen Tätigkeit im Beamten­recht und im Bildungs­recht als beson­derem Verwal­tungs­recht sind wir mit der prakti­schen Verwal­tungs­tä­tigkeit und der Arbeits­weise von Behörden, den Regeln des Verwal­tungs­ver­fahrens und der Prozess­ordnung der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit bestens vertraut. Wir bieten erfah­renen und routi­nierten Umgang gegenüber Behörden und vor Verwal­tungs­ge­richten.

Gerne unter­stützen wir in ausge­wählten Einzel­fällen auch Kolleg*innen in behörd­lichen Verfahren und vor den Verwal­tungs­ge­richten.