#hochschulrecht

(Zwangs-) Exmatrikulation

Wenn Du eine (Modul-)Prüfung dreimal und damit endgültig nicht bestanden hast, erhältst Du eine Exmatrikulation. (Es kann auch andere Gründe geben, warum Du eine Exmatrikulation erhältst.)

Exmatrikulation bedeutet, dass Du Deinen Prüfungsanspruch verloren hast und Dein Studium nicht fortsetzen darfst.
Vereinfacht gesagt, Deine Hochschule hat Dich „gekündigt“.

Die Exmatrikulation wird Dir von der besuchten Hochschule schriftlich mitgeteilt. Dagegen kannst Du natürlich wehren. In der Regel ist dies ein sogenannter Widerspruch, wenn dieser vorgesehen ist. Oder Du musst direkt vor Gericht klagen.

Will man sich tatsächlich gegen die Exmatrikulation wehren, muss man innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch bei der Hochschule einlegen bzw ggf Klage bei Gericht erheben.

  • Der Widerspruch muss binnen Monats bei der Hochschule eingelegt werden. Läuft die Monatsfrist ab und Du reagierst nicht, wird die Exmatrikulation bestandskräftig, d.h. sie ist wirksam und kann nicht mehr angefochten werden. Dann ist „Game over“.
  • Der Widerspruch muss schriftlich bei der Hochschule eingelegt werden. Eine E-Mail geht nicht, eine WhatsApp-Nachricht schon gar nicht. Ein altmodischer Brief mit Deiner Unterschrift muss abgeschickt werden und natürlich auch tatsächlich bei der Hochschule ankommen.

Im Widerspruchsverfahren muss dann argumentiert werden, warum die Exmatrikulation falsch ist.
Die Exmatrikulation kann falsch sein, weil Du den Semesterbeitrag rechtzeitig bezahlt hast. Oder weil eine Modulprüfung doch als bestanden hätte gewertet werden müssen. Auch gegen die Bewertung der Modulklausur muss in der Regel wie oben beschrieben Widerspruch eingelegt werden.

else.schwarz Rechtsanwälte

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