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Prüfungsrücktritt wegen Krankheit
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Rechtsanwalt für Prüfungsrecht
Prüfungsrücktritt wegen Krankheit
Wer bei sich etwas bemerkt, das den Verdacht nährt „oh je krank“, kann ein echtes Problem bekommen, wenn Prüfungen anstehen.
Hier mal vereinfacht, was zu tun ist. Leider ist es in Wahrheit viel komplizierter, je nachdem was die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und Schulgesetze sagen, dort hineinschauen kann weiterhelfen.
Der Prüfling muss seine Befindlichkeiten mit Hilfe einer ärztlichen / fachärztlichen / amtsärztlichen Untersuchung aufklären.
Wenn der Arzt eine Erkrankung diagnostiziert, steht der Prüfling vor einer schwierigen Entscheidung: Rücktritt von der Prüfung wegen Krankheit erklären oder sich zur Prüfung hinschleppen.
Egal wie die Entscheidung ausgeht,
der Prüfling muss schnell, sehr schnell handeln.
Oder im Juristendeutsch: Der Prüfling darf mit seiner Erklärung des Rücktritts gegenüber der Ausbildungsstätte keinesfalls zu lange warten. Das Attest vom Arzt muss der Erklärung natürlich beigelegt werden.
Die Gerichte sagen dazu: Der Prüfling müsse unverzüglich handeln.
An die Unverzüglichkeit des Rücktritts von der Prüfung wird von den Gerichten ein strenger Maßstab angelegt. So haben die Gericht immer wieder entschieden:
„Nach den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts ist es Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist,
und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist. …“
„Diese ärztliche Begutachtung des Klägers nach der Klausur hat jedoch nicht zeitnah stattgefunden. … dass der nachträgliche Rücktritt unverzüglich geltend gemacht wird, wobei an die Unverzüglichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist.“
„Der Arzt hat den Kläger nicht zeitnah zu der Prüfung am 11. Juni, sondern nach seiner Bescheinigung vom 13. Juni erst an jenem Tag erstmalig vorgestellt bekommen.
[…] auch der ärztlichen Bescheinigung vom 13. Juni nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnommen werden, dass der Kläger auch am Prüfungstag dem 11. Juni so erkrankt war, […]“
Unverzüglich kann je nach den Umständen des Einzelfalls nämlich bedeuten:
Ratsam, eine Rücktrittserklärung unter Vorlage eines ärztlichen / fachärztlichen / amtsärztlichen Attestes (vorher natürlich Arztbesuch) am Tag der Prüfung vornehmen, damit der erklärte Rücktritt als unverzüglich gilt.
Wenn sich der Prüfling in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Prüfung unterzieht, eben keinen Rücktritt erklärt hat, kann er im Falle der dann doch nicht bestandenen Prüfung – von sehr seltenen Ausnahmen abgesehen – keine neue Prüfungschance bekommen.
Sich krank zur Prüfung hinschleppen und diese dann verhauen, ist kein Argument für einen neuen Versuch.
* Prüfling ist als Oberbegriff für Schüler, Privatschüler, Abiturienten, Studenten, Referendare, Azubis, Anwärter zu verstehen. Der eine Begriff erleichtert den Lesefluss.
Ausbildungsrüge
Wenn Schülern, Auszubildenden oder Anwärtern in einer Prüfung dämmert, dass sie eine Prüfungsaufgabe nicht werden lösen können, weil das Thema in ihrer Ausbildung überhaupt nicht behandelt oder nicht ausreichend geübt worden ist. In einer solchen Situation stellt sich die Frage „was tun?“.
Wer als Prüfling im Unterricht schläft, nicht lernt und nicht übt, wird in der Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitern. Aber auch der fleissige Prüfling kann in der Prüfung scheitern, nämlich dann, wenn er nicht ausreichend auf die Prüfung vorbereitet worden ist.
Eine lückenhafte Ausbildung und eine fehlende oder unzureichende Vorbereitung auf eine Prüfung können vorkommen, nämlich dann, wenn
- Lehrkräfte längere Zeit krank sind und bei den Schülern oft Unterricht ausfällt.
- Manche Lehrkraft macht auch schlicht schlechten Unterricht, bei dem die Schüler nichts oder wenig lernen.
- Manchmal ist auch der Stoff zu viel, der Lehrer packt den Lehrplan nicht.
- Bei den Azubis anzutreffen, dass sie nicht ausgebildet werden, sondern lediglich als günstige Arbeitskräfte schuften müssen.
- Ähnlich kann es Anwärtern ergehen.
Prüflinge wurden gar nicht oder nur unzureichend auf ihre Prüfung vorbereitet. Prüfung meint dabei sowohl die IHK-Abschlussprüfung als auch die Mathe-Klassenarbeit.
Unsere Kanzlei hatte einen Auszubildenden vertreten, der durch die drei Versuche der IHK-Abschlussprüfung durchgefallen war. Im Gerichtsverfahren wiederholten wir wie schon zuvor der Lehrling, dass die Ausbildung lückenhaft und dürftig gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht entschied:
„… Darüberhinaus muss ein Prüfling, wenn er geltend macht, er fühle sich der Prüfung wegen seiner Meinung nach unzureichender Ausbildung nicht gewachsen und er könne die Prüfung deshalb noch nicht ablegen,
dies vor Beginn der Prüfung dem Prüfungsamt oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses gegenüber geltend machen. …“
Von Schülern, Auszubildenden und Anwärtern wird erwartet, dass sie eine gänzlich fehlende oder eine unzureichende Prüfungsvorbereitung geltend machen, bevor sie sich der Prüfung stellen.
- Schüler motzen schriftlich bei ihrer Schulleitung oder bei der zuständigen Schulbehörde.
- Azubis wenden sich schriftlich an die zuständige Industrie-und Handelskammer IHK oder an die zuständige Handwerkskammer HWK.
- Anwärter beschweren sich schriftlich unter Einhaltung des Dienstwegs bei ihren Dienstvorgesetzten.
- Auch der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann angeschrieben werden.
Prüfungsrüge
Es ist Sommer. Wer nun an einem heissen Sommertag statt in der Eisdiele in der Prüfung sitzen muss, sollte folgenden Prüfungstipp beachten:
Ist nach der persönlichen Ansicht eines Prüflings* der Prüfungsablauf durch „äußere Einwirkungen“ wie z. B. Hitze, Sonneneinstrahlung, (Bau-) Lärm, Unruhe im Prüfungsraum oder im Winter durch Kälte gestört, wird ihm – dem Prüfling – in der Regel abverlangt, diese Störungen sofort zu rügen. Sofort bedeutet dabei meistens „schon während der laufenden Prüfung“.
Allerdings sind ein gelegentliches Hundebellen oder mal ein Donnerschlag nicht als störende Einwirkungen anzusehen, da sie nur eine einmalige kurze Lärmbelästigung darstellen.
Störungen wie z. B. Hitze, Sonneneinstrahlung, (Bau-) Lärm, Unruhe im Prüfungsraum oder im Winter Kälte können nämlich dazu führen, dass sich der Prüfling auf seine Prüfungsleistung nicht konzentrieren kann, er seine wahren Kenntnisse und Fähigkeiten vielleicht nicht zeigen kann.
Erkennt der Prüfling also solche Störungen während der Prüfung oder Fehler des Prüfungsablaufs, so ist er verpflichtet, die Störung / den Fehler sofort und konkret in der noch laufenden Prüfung durch eine Rüge zu benennen. Er geht zur Aufsichtsperson und „motzt“ (rechtlicher Begriff: Rüge erheben). Manche Prüfungsordnungen sehen auch genaue Fristen oder eine bestimmte Form für dann schriftliche Rügen vor.
Durch die vom Prüfling erhobene Rüge erfährt die Prüfungsbehörde (die Aufseher im Prüfungsraum) meistens überhaupt erst von der Störung (ein Prüfling wird an seinem Arbeitsplatz durch die Sonne geblendet).
Die Prüfungsbehörde
- kann danach eine rechtzeitige Unterbindung der Störung veranlassen (z. B. Sonnenrollo herunterlassen),
- einen Ausgleich (z. B. Schreibverlängerung) anbieten,
- oder die Rüge vermerken, wobei der Vermerk dann auch einer möglicherweise nötigen, späteren Sachverhaltsaufklärung dienen kann.
Unterlässt es der Prüfling aber, Störungen oder Fehler durch Rüge sofort bzw. innerhalb von (kurzen) Fristen der Prüfungsordnung zu benennen, dann treten bei ihm Rechtsverluste in dem Sinne ein, dass er mit späteren Beanstandungen nicht mehr durchdringt.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung (wie viele andere Gerichte auch) wieder bestätigt:
„Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass sich hier ausnahmsweise ein Fehler … auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung auswirken könnte, so ist eine Berufung der Klägerin hierauf aber jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil sie … vor Antritt der Prüfung hätte rügen müssen, was sie nicht getan hat.“
Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und ohne erhobene Rüge kann der Prüfling dann nicht fordern, dass die Prüfung zu wiederholen oder die Note zu verbessern sei, weil das schlechte Prüfungsergebnis nur durch die blendende Sonne an seinem Arbeitsplatz während der Prüfung verursacht worden sei.
* Prüfling ist als Oberbegriff für Schüler, Privatschüler, Abiturienten, Studenten, Referendare, Azubis, Anwärter zu verstehen. Der eine Begriff erleichtert den Lesefluss.
Prüfungsbetrug
Eine Prüfung verfolgt den Zweck, Wissen und Fähigkeiten eines Prüflings* zu ermitteln. Der Zweck einer Prüfung, nämlich eine Aussage über Wissen und Fähigkeiten einer Person treffen zu können, kann aber nur dann erreicht werden, wenn der Prüfling eine eigene persönliche Leistung erbringt.
Wenn ein Prüfling nun in einer Prüfung – beispielsweise unter Zuhilfenahme von Spickzetteln, durch Abschreiben oder durch die Verwendung sog. nicht zugelassener Hilfsmittel – Wissen und Fähigkeiten „vorgaukelt“, dann kann es durch das Vortäuschen zunächst zu einem Prüfungserfolg kommen. Eine zuverlässige Aussage über das beim Prüfling vorhandene tatsächliche Wissen und über seine wirklichen Fähigkeiten kann aber nicht getroffen werden.
Bei einer Täuschung ist der Zweck der Prüfung als nicht erreicht anzusehen.
Einer Täuschung des Prüflings (Prüfungsbetrug) wird mit unterschiedlichen Sanktionen begegnet. So kann eine mündliche Verwarnung ausreichend sein. Oder aber die betroffene Prüfungsleistung wird mit „0 Punkte“ bewertet. Es kann auch die Wiederholung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In Fällen, in denen ein schwerwiegender Betrug begangen worden ist, kann auch die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
Ist die Prüfungsbehörde der Ansicht, dass ein Prüfling getäuscht habe, so trägt sie dafür die Beweislast.
Die Prüfungsbehörde ist aber zunächst einmal zuständig, vor der Prüfung zu bestimmen, was ein nicht zugelassenes Hilfsmittel ist. Mittlerweile muss mit der Zeit gegangen werden, vielmehr mit dem technischen Fortschritt. Sog. Smartwatches und internetfähige Brillen werden als nicht zugelassene Hilfsmittel anzusehen sein.
Die Täuschungshandlung eines Prüflings führt nicht automatisch zu einer Verletzung der Chancengleichheit der Mitprüflinge. Das Prüfungsergebnis der einen wird nicht deshalb unrichtig, weil andere Prüfungsabsolventen bessere Noten erschlichen haben.
* Prüfling ist als Oberbegriff für Schüler, Privatschüler, Abiturienten, Studenten, Referendare, Azubis, Anwärter zu verstehen. Der eine Begriff erleichtert den Lesefluss.
Rechtsanwalt für Prüfungsrecht
Schule. Studium. Berufsbildung. Anwärterausbildung. Hauptsächlich vor wichtigen Prüfungen können sich viele Fragen stellen und Unklarheiten auftun. Nach der Prüfung aber auch. Ein Einsatzgebiet für einen Rechtsanwalt für Prüfungsrecht. Aber welche Fragen werden Rechtsanwalt für Prüfungsrecht gestellt? Welche Probleme tauchen vor einer Prüfung auf? Welchen Pannen können in der Prüfung passieren? Vor allem aber, wann zum erfahrenen Rechtsanwalt für Prüfungsrecht?
Der Prüfungsablauf sowie Rechte und Pflichten des Prüflings ergeben sich zumeist
aus der Art der Prüfung
lediglich Klassenarbeit oder Hochschulprüfung oder staatliche Prüfung (Staatsexamen, Staatsprüfung) oder gar Abschlussprüfung wie Abitur,
oder aus der Form der Prüfung
schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, praktische Prüfung, Hausarbeit, Thesis.
Die Art und die Form der Prüfung haben Auswirkungen auf den Ablauf wie:
Prüfungsvorbereitung
Prüfungsverfahren mitsamt Ablauf, Terminen, Fristen, Ladung
Prüfungsanmeldung, Meldung zur Prüfung
Prüfungszulassung
auch
Prüfung bei z. B. Legasthenie, ADS/ADHS
Prüfung bei Prüfungsangst / Angststörung
Nachteilsausgleich bei Prüfungen, vorheriger Antrag
Prüfungsrücktritt bei akuter Krankheit
Prüfungsrücktritt bei chronischer Krankheit
Es kann sich bei der anstehenden Prüfung aber auch schon um eine Wiederholung der Prüfung handeln. Hier kommt oft die Frage nach der Befangenheit der Prüfer auf: Dürfen die Prüfer aus dem ersten nicht bestandenen Versuch die Wiederholungsprüfung abhalten?
Und natürlich kann zu jedem Zeitpunkt etwas „schiefgehen“. Beispiele:
verpatzte Anmeldung zur Prüfung
doch nicht abgemeldet von Prüfung
nicht zugelassen zur Prüfung
nicht gewährter Nachteilsausgleich in Prüfung
Prüfung nicht bestanden
Wiederholungsprüfung nicht bestanden
Prüfung endgültig nicht bestanden
Prüfungsrücktritt nicht genehmigt
Als Rechtsanwalt für Prüfungsrecht empfehle ich eine Rechtsberatung vor der Prüfung vor allem denjenigen Prüflingen,
die krank sind oder an einer Behinderung leiden;
bei denen der dritte Versuch / endgültig letzte Versuch der Prüfung ansteht;
die trotz Vorwurfs des Betrugs in den nächsten Versuch gehen wollen;
beim 2. Versuch während über die Genehmigung des Rücktritts beim Erstversuch noch gestritten wird.
Und wenn in der Prüfung etwas schiefgegangen ist, kann eine Prüfungsanfechtung mithilfe des Rechtsanwalt für Prüfungsrecht vielleicht noch den Abschluss retten.