Das Bundespersonalvertretungsgesetz (kurz BPersVG) regelt die Organisation und die Arbeitsbedingungen der Personalvertretungen in Verwaltungen (Dienststellen, öffentlicher Dienst) des Bundes und weiterer bundesunmittelbarer Körperschaften. Es bildet das Gegenstück zum Betriebsverfassungsgesetz (kurz BetrVG), das die betriebliche Interessenwahrnehmung in der freien Wirtschaft zum Gegenstand hat.
Nach fast 50 Jahren hat das Bundespersonalvertretungsgesetz erstmals zum 15.6.2021 wieder eine grundlegende Novelle erfahren. Durch eine grundlegende Neustrukturierung und Rechtsbereinigung soll die Verständlichkeit und Anwenderfreundlichkeit des Gesetzes verbessert werden. Zu diesem Zweck wurde das (alte) BPersVG durch eine Neufassung abgelöst.
Mit dem BeckOK in 6. Edition endete daher auch die Kommentierung des BPersVG in alter Fassung. Für eine Neuauflage ‑die 7. Edition- mussten die bisherigen Bearbeitungen teilweise vollkommen neu unter den Mitautoren aufgeteilt werden, die dann die Änderungen einarbeiten und Kommentierungen zu neuen Regelungen ergänzen konnten. Eine große Aufgabe bei einem so alten Gesetz mit einer Unmenge an Rechtsprechungen auch in den Bundesländern.
Mit der 7. Edition (Rechtsstand 1.10.2021) konnte am 7.12.2021 die erste Kommentierung zum neuen BPersVG in der Datenbank von beck-online veröffentlich werden.
Rechtsanwalt Michael A. Else Teil des Autorenteams des BeckOK BPersVG unter Koordination des Herausgebers Prof. Dr. Oliver Ricken (Universität Bielefeld).
Er bearbeitet dabei Kernstücke des Personalvertretungsrechts, unter anderem:
- § 78 — Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
- § 80 Abs. 1 Nr. 11–21 — Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten
- §§ 84, 85 — Angelegenheiten der Mitwirkung
- §§ 86, 87 — Anhörung der Personalvertretung
- §§ 126–128 — für die Länder geltende Vorschriften
sowie
- §§ 1 Abs. 2, 67–69, 129, 130 BPersVG