7. Dezember 2021

BeckOK BPersVG mit Novelle 2021

BeckOK BPersVG

Beck´scher Online-Kommentar zum Bundes­per­so­nal­ver­tre­tungs­gesetz (BeckOK BPersVG) in 7. Edition erschienen unter Einar­beitung der Novelle des Gesetzes aus Juni 2021. 

Das Bundes­per­so­nal­ver­tre­tungs­gesetz (kurz BPersVG) regelt die Organi­sation und die Arbeits­be­din­gungen der Perso­nal­ver­tre­tungen in Verwal­tungen (Dienst­stellen, öffent­licher Dienst) des Bundes und weiterer bundes­un­mit­tel­barer Körper­schaften. Es bildet das Gegen­stück zum Betriebs­ver­fas­sungs­gesetz (kurz BetrVG), das die betrieb­liche Inter­es­sen­wahr­nehmung in der freien Wirtschaft zum Gegen­stand hat.

Nach fast 50 Jahren hat das Bundes­per­so­nal­ver­tre­tungs­gesetz erstmals zum 15.6.2021 wieder eine grund­le­gende Novelle erfahren. Durch eine grund­le­gende Neustruk­tu­rierung und Rechts­be­rei­nigung soll die Verständ­lichkeit und Anwen­der­freund­lichkeit des Gesetzes verbessert werden. Zu diesem Zweck wurde das (alte) BPersVG durch eine Neufassung abgelöst.

Mit dem BeckOK in 6. Edition endete daher auch die Kommen­tierung des BPersVG in alter Fassung. Für eine Neuauflage ‑die 7. Edition- mussten die bishe­rigen Bearbei­tungen teilweise vollkommen neu unter den Mitau­toren aufge­teilt werden, die dann die Änderungen einar­beiten und Kommen­tie­rungen zu neuen Regelungen ergänzen konnten. Eine große Aufgabe bei einem so alten Gesetz mit einer Unmenge an Recht­spre­chungen auch in den Bundes­ländern.

Mit der 7. Edition (Rechts­stand 1.10.2021) konnte am 7.12.2021 die erste Kommen­tierung zum neuen BPersVG in der Datenbank von beck-online veröf­fentlich werden.

Rechts­anwalt Michael A. Else Teil des Autoren­teams des BeckOK BPersVG unter Koordi­nation des Heraus­gebers Prof. Dr. Oliver Ricken (Univer­sität Bielefeld).

Er bearbeitet dabei Kernstücke des Perso­nal­ver­tre­tungs­rechts, unter anderem:

- § 78 — Mitbe­stimmung in Perso­nal­an­ge­le­gen­heiten
- § 80 Abs. 1 Nr. 11–21 — Mitbe­stimmung in organi­sa­to­ri­schen Angele­gen­heiten
- §§ 84, 85 — Angele­gen­heiten der Mitwirkung
- §§ 86, 87 — Anhörung der Perso­nal­ver­tretung
- §§ 126–128 — für die Länder geltende Vorschriften

sowie
- §§ 1 Abs. 2, 67–69, 129, 130 BPersVG